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Satzungen
des Hockey- und Tennis Clubs Kupferdreh e.V.
1.Der Hockey- und Tennis-Club Kupferdreh e.V. mit Sitz in 45257 Essen-Kupferdreh, Kurzbezeichnung ”HTC-Kupferdreh”, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
1.1Zweck des Vereins ist die Förderung des Hockey- und Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlage und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, in besonderem Maße der Jugend, und zwar nach den Regeln des Deutschen Hockey- und Tennisbundes.
1.2 Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
1.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt, werden.
1.5Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche Sporthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. MITGLIEDERSCHAFT
Der HTC besteht aus: a)Ehrenmitgliedern b)ordentlichen Mitgliedern c)jugendlichen Mitgliedern Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. Die Ehrenmitglieder des Clubs haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Von der Zahlung des Beitrages sind sie befreit. Sie können zu den Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden. Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Clubs ergeben. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht. Entsprechend haben sie auch Pflichten zu erfüllen. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren. Aktive und passives Wahlrecht entfällt für sie. Sie können sich an den Clubveranstaltungen beteiligen, soweit nichts anders bestimmt ist.
3. AUFNAHME
Das Aufnahmegesuch ist an den jeweiligen Abteilungsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Abteilungsvorstand.
4. BEITRÄGE
Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühr und etwaigen Umlagen werden von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen festgesetzt. Je 50 % des Jahresbeitrages und der Arbeitsumlage sind spätestens bis zum 15. Januar und 30. April des laufenden Jahres fällig.
5. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Eine Austrittserklärung ist zum 31.12. des laufenden Jahres nach Bezahlung des Jahresbeitrages und unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Die Austrittserklärung ist mit eingeschriebenem Brief dem jeweiligen Abteilungsvorstand einzureichen. In besonderen Fällen können die Abteilungsvorstände Ausnahmen gestatten.
6. AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN
Die Abteilungsvorstände können Mitglieder ausschließen. Vor dem Ausschluß ist die Stellungnahme des Ehrenrates (Ältestenrat) einzuholen. Ausschlußgründe sind insbesondere:
a)grober Verstoß gegen Zweck und die Ziele des Vereins (oder Anordnungen des Vorstandes) b)Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Clubs c)Nichtzahlen der Beiträge nach dreimaliger Mahnung.
Das betroffene Mitglied ist in jedem Falle von der Abteilungsleitung zu hören. Die Einladung zur Verhandlung hat eine Woche vorher zu erfolgen. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen trotz fristgerechter Ladung entscheidet die Abteilungsleitung ohne Anhören des Betroffenen.
7. VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind
a)Vereinsvorstand b)Abteilungsvorstände c)Mitgliederversammlungen
Zu a) Der Vereinsvorstand wird gebildet aus dem 1. Vorsitzenden ( der in der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins zu wählen ist) und den beiden Abteilungsvorständen. Sollte der 1. Vorsitzende zugleich Vorsitzender einer Abteilung sein, so wird der Kassierer drittes Vorstandsmitglied. Letzterer wird durch den Kassierer der Abteilung mit dem größten jährlichen Beitragsaufkommen gestellt. Die zur Geschäftsführung benötigten Mittel werden zu gleichen Teilen von den Abteilungen zur Verfügung gestellt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Antrag eines Abteilungsvorstandes.
Zu b) Die Abteilungsvorstände werden durch die Mitgliederversammlung der zuständigen Abteilung gewählt. Sie bestehen aus dem
Die Mitgliederversammlung der Abteilungen kann den Vorstand um bis zu fünf stimmberechtigte Mitglieder ergänzen. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen.
d)Zu c) Die ordentliche Mitgliederversammlung der Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen jährlich einberufen. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem gesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll einen Punkt “Eingegangene Anträge” enthalten, die nicht vor dem Termin der Tagesordnung schriftlich eingegangen sind und auf der Generalversammlung gestellt werden, sind unter Punkt “Verschiedenes” zu behandeln.
e)Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder, die stimmberechtigt sind. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich.
f)Der Vereinsvorstand sowie die Abteilungsvorstände können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß jedoch einberufen werden, wenn diese von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird.
g)Sollte in der Mitgliederversammlung die geforderte Zahl von 20% der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend sein, so können die Vorstände kurzfristig eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.
h)Der Vereinsvorstand und die Abteilungsvorstände werden für mindestens ein Geschäftsjahr gewählt.
i)Der Gesamtvorsitzende ist in den Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen stimmberechtigt. Der Gesamtvorsitzende gehört dem Vorstand beider Abteilungen als stimmberechtigtes Mitglied an.
8. BESCHLUSSFASSUNG UND PROTOKOLLFÜHRUNG
Die Beschlüsse des Vorstandes, der Abteilungsvorstände und der Mitgliederversammlungen sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Über alle Sitzungen des Vorstandes und der Abteilungsvorstände sowie aller Mitgliederversammlungen des Vereins und der Abteilungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer abzuzeichnen ist.
9. BEFUGNISSE UND VERTRETUNGSMACHT DER VEREINSORGANE
a) Der Vereinsvorstand ist zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Geschäftsführung der einzelnen Abteilungen stehen, nur mit Genehmigung der Abteilungsvorstände befugt. Seine Tätigkeiten beschränkt sich allgemein darauf, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ihm obliegt außerdem die Wahrnehmung aller Interessen, welche die Abteilungen gemeinsam betreffen.
b)Die Abteilungsvorstände regeln sämtliche Angelegenheiten, soweit sie Angelegenheiten der einzelnen Abteilungen in ihrer Eigenschaft als selbständige Sportriege betreffen. Sie besitzen selbständige Verfügungsgewalt über alle zweckgebundenen Zuwendungen bis zum einem Vermögenswert in Höhe des jährlichen Beitragsaufkommens aus ihren Abteilungen. Beim Eingehen von Verbindlichkeiten, die diesen Vermögenswert überschreiten, ist die Genehmigung durch Beschluß der Vereinsvorstandes einzuholen.
c)Die Abteilungsvorstände sind verpflichtet, dem Gesamtvorstand das Protokoll der Jahreshauptversammlung zusenden.
10. AUFLÖSUNG
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung [Ziffer 7, zu c) und d)] aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Essen, den 21.04.2006
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